Beglaubigung / Beurkundung

Formerfordernisse

Rechtserhebliche Erklärungen bedürfen grundsätzlich keiner Form, sodass auch mündliche und sogar stillschweigend abgegebene Erklärungen Wirksamkeit beanspruchen. Dagegen schreibt das Gesetz für bestimmte, zumeist rechtlich besonders relevante Erklärungen die Einhaltung von Formerfordernissen vor, durch die ihre Richtigkeit gewährleistet werden soll. In diesen Fällen ist nur die formgerecht abgegebene Erklärung verbindlich.

Öffentliche Beglaubigung

Durch die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift wird amtlich bescheinigt, dass die Unterschrift von dem angegebenen Aussteller herrührt, also von ihm entweder eigenhändig vollzogen oder von ihm persönlich anerkannt wurde. Unterschriftsbeglaubigungen sind etwa erforderlich für Eintragungsanträge ans Grundbuchamt sowie alle Anmeldungen zum Handelsregister. Beglaubigt der Notar die Abschrift oder Kopie eines Schriftstücks, bestätigt er damit, dass die Kopie mit dem ihm vorgelegten Original übereinstimmt.

Beurkundung

Die öffentliche Beurkundung ist das nach deutschem Recht strengste Formerfordernis. Um ihm zu genügen, müssen die Erklärungen der Beteiligten von einem Notar in einer Niederschrift festgehalten werden, die allen Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und schließlich von ihnen und dem Notar eigenhändig unterzeichnet wird. Wohnungs- oder Grundstückskaufverträge und Kaufverträge über GmbH-Geschäftsanteile etwa bedürfen der notariellen Beurkundung.

Gewissheit ist die Grundlage, nach der die menschlichen Gefühle verlangen.
Honore de Balzac
© 2024 Notar Peter Hoffmann, Lichtenfels
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