Erbe und Schenkung
Die Vermögensübertragung in die nächste Generation kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen: Zum einen im Wege der Erbfolge, also erst nach dem Tode, zum anderen durch Übertragung zu Lebzeiten.
Häufig hört man den Satz, es sei besser „mit warmer Hand als mit kalter Hand“ zu geben. Tatsächlich gibt es auch eine ganze Reihe von Gründen, die dafür sprechen, Vermögen bereits unter Lebenden zu übertragen.
Sollen Pflichtteilsansprüche vermieden werden oder Erbschaftssteuer gespart werden, spricht vieles für eine lebzeitige Übertragung. Die lebzeitige Übertragung ermöglicht auch die Absicherung von nahen Angehörigen, die geordnete Übertragung von Familienunternehmen und die Vorsorge vor Haftungsrisiken.
Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge, spricht man dabei von vorweggenommener Erbfolge. Eine lebzeitige Übertragung führt aber zunächst einmal zu einem unmittelbaren Rechtsverlust beim Veräußerer, sodass dieser genau abwägen muss, ob der lebzeitige Verlust des Eigentums an der konkreten Sache für ihn rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Kann dieser Punkt bejaht werden, verfügt der Notar über einen breiten Katalog von Regelungsmöglichkeiten bei Verträgen zur lebzeitigen Vermögensübertragung. Die reine vorbehaltlose Schenkung ist in der Vertragspraxis die Ausnahme.
Typische Regelungsinhalte bei Überlassungsverträgen sind etwa
- Nutzungsvorbehalte für den Veräußerer (Wohnrecht, Nießbrauch)
- Versorgungsabreden (Leibrente)
- Rückforderungsvorbehalte
- Wart- und Pflegevereinbarungen
Die Motive, die den Eigentümer zu einer lebzeitigen Verfügung veranlassen, sind vielfältig. Der Notar berät bei der individuellen Ausarbeitung des Vertragswerks.
Soll die Übertragung des Vermögens erst nach dem Tode erfolgen, kommt der vorsorgenden Beratung durch den Notar ebenfalls große Bedeutung zu. Zu Lebzeiten setzen viele Menschen alles daran, ihr Vermögen zu mehren und für dessen Verwaltung Sorge zu tragen.
Für die Zeit nach dem Tode sorgen dagegen die wenigsten vor. Mehr als 70% der Deutschen haben kein Testament. Von den existierenden Verfügungen von Todes wegen ist der weitaus größte Teil falsch abgefasst, unklar, widersprüchlich oder gar gänzlich unwirksam. Liegt kein wirksames Testament vor, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
Diese gesetzliche Regelung trägt natürlich dem Einzelfall keine Rechnung, sondern trifft schematische Aussagen dazu, wer in die Rechtspositionen des Verstorbenen eintritt. Besser ist es, durch eine Verfügung von Todes wegen individuelle Regelungen zu treffen. Der rechtlichen Beratung bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen kommt daher große Bedeutung zu.
Es ist das tägliche Brot des Notars, sich mit Fragen der aktiven Gestaltung der Erbfolge zu befassen. Der Notar kann Ihnen in einem persönlichen Gespräch die komplexe Materie des Erbrechts erläutern und gemeinsam mit Ihnen die für Sie richtige Lösung Ihrer Probleme finden. Dabei haben notarielle Testamente und Erbverträge den großen Vorteil, dass im Regelfall ein kostenpflichtiger Erbschein nach dem Erbfall nicht mehr erforderlich ist.
Neben der vorsorgenden Gestaltung des Erbfalls durch Verfügungen von Todes wegen und lebzeitigen Übertragungen steht der Notar auch nach dem Erbfall zur Regelung von Nachlassangelegenheiten zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Erbscheinsanträge, Erbausschlagungen und Erbauseinandersetzungen.